1.
Grundsätzliches. Es gilt deutsches Recht. Wir widersprechen ausdrücklich von unseren AGB
abweichenden AGB des Kunden oder Lieferanten. Bei vergaben gemäß VOB/A oder VOL/A
gelten die AGB nicht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftraggeber oder Auftragsnehmer
Vertragspartei werden.
2.
Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
2.1. Auftragsannahme. Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote freibleibend. Weicht der
Auftrag des Auftragsgebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst
mit unserer Bestätigung zu Stande.
2.2 Lieferverzögerung. Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik,
unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer Lieferanten sowie ungünstige
Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der
Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragspartner ohne
Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Können wir aufgrund von Umständen, die der Auftrag-
geber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin liefern, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt
auf den Auftraggeber über, in dem Ihm die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft zugegangen ist.
Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer
Verzögerungskosten vor.
2.3 Mängelrüge. Offensichtliche Mängel unsere Leistung müssen Unternehmer innerhalb von 2 Wochen
nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung in Schriftform rügen. Nach Ablauf dieser
Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
Die weitergehenden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.
2.4 Mängelverjährung. Bei Verträgen mit Unternehmen, die keine Bauleistungen betreffen, leisten
wir für Mängel keine Gewähr von einem Jahr. Erbringen wir Reparaturarbeiten, die keine
Bauleistungen darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von 1 Jahr ohne Rücksicht auf
die Person des Vertragspartners. Die Regelungen des Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder
eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
2.5 Umsetzung der Gewährleistung. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die
Mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des
beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. So lange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung
der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, per Absetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung
vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie
verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den
Kauf beweglicher Sachen.
2.6 Aus- und Einbaukosten. Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für
die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.
2.7 Anlieferung. Beim Anliefern setzen wir voraus, das unsere Fahrzeug unmittelbar am Gebäude
entladen werden kann. Mehrkosten die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter
Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden von uns gesondert berechnet. Für
Transport über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereit-
zustellen. Treppen und Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird
die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert,
die der Auftraggeber zu vertreten hat, so stellen wir die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und
Fahrtkosten) in Rechnung.
2.8 Abschlagszahlung. Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir die Teilleistung in Höhe
des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlagszahlung verlangen.
3. Förmliche Abnahme. Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahme-
wirkung auch dann ein, wenn wir den Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur
Durchführung der Abnahme aufgefordert haben. Die Abnahmewirkung tritt 12 Werktage nach Zugang
der Aufforderung ein.
4. Pauschalisierter Schadensersatz. Kündigt der Auftraggeber gemäß §649 BGB den Werkvertrag, so
sind wir berechtigt, 10% der Vergütung vom noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung als
Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechenden Nachweis können wir auch einen höheren Betrag
geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, das kein
oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise.
5.1. Wir weisen darauf hin, das für den Werterhalt und die dauerhaftige Funktionsfähigkeit unserer
Produkte und arbeiten unsere Auftraggeber insbesondere beachten sollte:
•
Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
•
Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
•
Anstriche von innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder
Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nach zu behandeln.
Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders
vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit
der Bauteile beeinträchtigen, ohne das hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.
5.2. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und
Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der
verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe u.ä.) liegen und üblich sind.
5.3. Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster, Außentüren sowie Licht- und Sonnenschutz
-systemen wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter.
Um die Raumluftqualität zu erhalten und einer Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche
Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit
evtl. notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand unseres
Auftrages ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherren zu veranlassen ist.
5.4. Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B.Fenster, Treppen, Parkett)
für geeignete klimatische Raumbedingen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.
6. Aufrechnung. Diese ist mit Anderen als umstrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Gelieferte Gegenstände belieben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.
7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltungsgegenstände
unverzüglich in Schriftform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu
unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
7.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die
Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden.
In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der
Veräußerung bereits jetzt in der Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes
an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber
gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus dem
Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.
7.4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des
Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des
Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderung in Höhe des Rechnungswertes
der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
7.5. Werden die Eigentumsvorbehaltgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftragsgebers
als wesentliche Bestandteile in das Gründstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber
schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung
in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns
ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit
anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu
im Verhältnis des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände zum Werte der übrigen
Gegenstände.
8. Eigentums- und Urheberrechte.
8.1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns das Eigentums
und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch
Dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages
unverzüglich zurück zu geben.
9. Streitbeilegung. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
10. Gerichtsstand. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg.
Stand 01.08.2021
Ihre Tischlerei für Hamburg und den Norden
Allgemeine Geschäftsbedingungen